Kosten
Sie haben daher folgende Möglichkeiten eine Therapie bei mir in Anspruch zu nehmen:
Selbstzahler
Manchmal bedarf es kurzfristiger Termine, manchmal werden auch nur ein paar wenige Termine zur Stabilisierung und Reorientierung benötigt oder aber Sie entscheiden sich bewusst dazu, eine Therapie außerhalb der Erstattung durch Ihre Krankenversicherung zu beginnen. Selbstverständlich haben Sie bei mir jederzeit die Möglichkeit, die Kosten für die Behandlung Ihres Kindes selbst zu tragen.
Dies bietet Ihnen mehrere Vorteile...
- kurzfristig Termine und schneller Therapiebeginn, meist ohne lange Warte- zeiten für Beantragungs- und Genehmigungsprozesse der Krankenkasse (die oft 3-5 Wochen dauern),
- hohe Anonymität, da keine Diagnosen, Behandlungsdauer etc. bei der Krankenkasse hinterlegt wird. Dies kann bspw. später einmal bei der Berufs- wahl, beim Abschluss einer Lebens- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung oder im Rahmen der Verbeamtung entscheidend sein,
- mehr Mitbestimmung, gemeinsam können wir die Häufigkeit, die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen bestimmen und sind dabei nicht an Vorschriften der Krankenkassen oder anderer Kostenträger gebunden.
- Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen können als außer- gewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden (gemäß § 33 EStG) - fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater.
Für ein 50minütiges Erstgespräch berechne ich 134,06€. Das Honorar für weitere Therapiesitzung richten sich entsprechend nach der » Gebührenordnung für Psy-chotherapeuten (GOP) und der aktuellen Abrechnungsempfehlung der Bundes-ärztekammer, der Psychotherapeutenkammer, der Bundespsychotherapeuten- kammer dem Verband der privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern.
Bitte sprechen Sie mich bei Unsicherheiten und Fragen an, vielleicht finden wir auch für Sie eine tragbare Lösung.
Privatversicherte und Beihilfeberechtigte
Private Krankenversicherungen und die Beihilfestelle übernehmen i.d.R. die Kosten für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung.
In den verschiedenen Versicherungstarifen variiert jedoch die Erstattungssumme bzw. die Anzahl der erstattbaren Therapiesitzungen oft erheblich, sodass ggf. ein Eigenanteil für die Finanzierung der Therapie anfällt.
Daher klären Sie bitte unbedingt vorab mit Ihrer Versicherung bzw. zuständi- gen Beihilfestelle ab, ob die Kosten für eine Behandlung bei einer approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin übernommen werden, wie viele Sitzungen erstattet werden und welche Antrags-Formalitäten zu berücksich- tigen sind. Folgende Checkliste können Sie gern nutzen.
Die Rechnungslegung erfolgt privat an Sie als Eltern und gemäß der gültigen »Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und der aktuellen Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer, der Psychotherapeutenkammer, der Bundes- psychotherapeutenkammer dem Verband der privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern.
Gesetzlich Versicherte
ab 01.10.2026 nehme ich an der kassenärztlichen Versorgung teil. Bitte denken Sie/ denke daher immer an die Chipkarte. Bei einem Krankenkassenwechsel bitte ich, mir dies umgehend mitzuteilen.
bis 30.09.2026 erfolgt die Versorgung gesetzlich Versicherter in meiner Privatpraxis im Rahme des »Kostenerstattungsverfahrens.
Finden Sie für Ihr gesetzlich versichertes Kind, trotz intensiver Therapieplatzsuche nicht zeitnah* einen Therapieplatz bei einem kassenärztlich niedergelassenen Psychotherapeuten und kann Ihnen auch Ihre Krankenkasse keinen Therapieplatz vermitteln, haben Sie ein Recht darauf, sich von Ihrer Krankenkasse die Kosten für eine ambulante Psychotherapie bei einem Psychotherapeuten Ihrer Wahl erstatten zu lassen.
Vorab müssen Sie jedoch selbst einige Dinge klären und Wege erledigen:
- Krankenkasse und Terminservicestelle kontaktieren und um Information und Unterstützung bitten,
- Psychotherapeutische Sprechstunde bei einem niedergelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wahrnehmen (inkl. PTV-11-Formular mit Dringlichkeitscode), ausstellen lassen,
- die (nicht erfolgreichen) Vermittlungsvorschläge der Terminservicestelle sowie die eigene ergebnislose Therapieplatzsuche (Absagen) dokumentieren (min. 5-10 Absagen notwendig),
- Notwendigkeits- & Dringlichkeitsbescheinigung und den Konsiliarbericht von Ihrem behandelnden Kinder-/ Hausarzt oder Kinder- und Jugendlichenpsychiater ausstellen lassen.
Hier finden Sie weitere Infos und Vorlagen zum » Ablaufplan bei Kostenerstat- tung.
Gern können wir in einem persönlichen Gespräch Ihre Möglichkeiten besprechen und offene Fragen klären.
Für ein 50minütiges Erstgespräch fällt ein einmaliges Honorar in Höhe von 134,06€ gemäß der »Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) an. Dieses ist bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht erstattungsfähig.
* Zur Frage von langen Wartezeiten hielt das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 21.05.97 eine Wartezeit
bei Erwachsenen von 6 Wochen bis max. 3 Monate und bei Kindern und Jugendlichen von 6 Wochen für hinnehmbar.
(Quelle: DPTV: "Wartezeit auf eine Therapie" gefunden: https://www.dptv.de/wissensdatenbank/eintrag/dokument/wartezeit-auf-eine-therapie/, abgerufen: 11.02.2025)
Weitere Möglichkeiten
Unter Umständen können auch die Kosten für eine Behandlung von angehörigen Kindern von folgenden Leistungsträgern übernommen werden:
- Betriebskrankenkassen
- Berufsgenossenschaften
- Freie Heilfürsorge (Soldaten und Polizei)
Auch hier empfehle ich Ihnen dringend vorab mit entsprechender Stelle die Kostenübernahme abzuklären und notwendige Unterlagen zum Erstgespräch bereitzu- halten.
